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Das behindertengerechte Kraftfahrzeug – Eingliederungshilfe in Form der Kfz-Hilfe

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Nach § 6 Abs 1 KfzHV wird Hilfe zur Beschaffung eines Kfz in der Regel als Zuschuss geleistet, dessen näher geregelte Höhe sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen richtet. Nach § 6 Abs 3 KfzHV sind Einkommen (unter anderem) im Sinne des Abs 1 das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen (S 1). Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen (S 2).

Insoweit bestehen für das Bundessozialgericht keine Bedenken gegen die Auffassung, dass im Rahmen des Leistungsrechts der Bundesagentur für Arbeit auf die Regelungen in § 14 Abs 1 und 2 SGB IV (hier idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710, mWv 1.09.2009) zurückzugreifen ist. Nach diesen Vorschriften, die nach § 1 Abs 1 SGB IV (idF ab 1.09.2009) für die dort aufgeführten Versicherungszweige einschließlich der Arbeitsförderung gelten, ist unter dem Netto-Arbeitsentgelt das (nur) um die gesetzlichen Abzüge verminderte Bruttoarbeitsentgelt zu verstehen. Von dem so ermittelten Netto-Arbeitsentgelt ist grundsätzlich auch bei der Kfz-Hilfe durch einen der Versicherungsträgerim Sinne von § 1 Abs 1 SGB IV auszugehen. Danach musste die Bundesagentur für Arbeit bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens die monatliche Selbstbeteiligung des Behinderten an den Kosten einer Pflegeassistenz nicht als Abzugsposten berücksichtigen.

Anderes gilt u.U. bei einer Leistungspflicht des Trägers der Sozialhilfe, der nach Maßgabe der für ihn geltenden Vorschriften ggfs. einen höheren als den von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Zuschuss zu den Beschaffungskosten des Kfz zu zahlen hat. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass bei der Gewährung des Zuschusses zu den Beschaffungskosten eines Kfz im Rahmen der Eingliederungshilfe eine höhenmäßige Begrenzung nach der KfzHV nicht stattfindet.

Die Träger der Sozialhilfe sind Reha-Träger nicht nur für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern auch zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (vgl § 5 Nr 2 und 4, § 6 Abs 1 Nr 7 SGB IX). Die begehrte Leistung – hier Hilfe zur Beschaffung eines Kfz – kann wie im vorliegenden Fall zugleich der Eingliederung behinderter Menschen dienen. Denn bei der Eingliederungshilfe geht es um Hilfen für behinderte Menschen, die in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind (§ 53 Abs 1 SGB XII).

Eingliederungshilfe in Form einer Hilfe zur Beschaffung eines Kfz kommt für den Sozialhilfeträger sowohl unter dem Aspekt seiner Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als auch der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht. Dies ergibt sich aus § 8 EingliederungshilfeVO. Dient die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz als Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, wird die Leistung (= Hilfe) vom Träger der Sozialhilfe „in angemessenem Umfang gewährt“. Soweit die Leistung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vom zumutbaren Einsatz von Einkommen abhängt (§ 2 Abs 1, § 19 Abs 3, § 20 S 1 SGB XII), sind ggf die Bestimmungen zum Einkommen im Elften Kapitel des SGB XII (§§ 82 ff) zu berücksichtigen. Die Angemessenheitsprüfung und der zumutbare Einsatz eigener Mittel erfolgt nach den für den Träger der Sozialhilfe maßgeblichen Vorschriften, ohne dass die höhenmäßigen Beschränkungen des § 6 KfzHV in diesem Fall Anwendung finden.

Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Mai 2014 – B 11 AL 6/13 R


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